§ 21 BSTMG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2013
§ 21 Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer
1. der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
2. entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
3. entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.

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