§ 14 BSTMG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. Teil Mautordnung und Datenverarbeitung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 14 Erlassung
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

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