§ 1 BSTMG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

1. Teil Mautpflicht auf Bundesstraßen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 1 Mautstrecken
(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
(3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
(4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

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