§ 24 BSTFG 2015

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Beendigung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 24 Ende der Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.

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