§ 18 BSTFG 2015

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 18 Rechnungsprüfer
(1) Wenn
1. weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch
2. ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,
sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.
(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)
zu bestellen.
(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.

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