§ 9 BSTFG 2015

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 9 Anzeige der Errichtung
(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.
(3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

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