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3. Abschnitt Leistungs- und SpitzensportförderungStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 6 Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
(1) Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen AN olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh zu bewerten.
(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
- 1. Internationaler Erfolgsnachweis;
- 2. Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;
- 3. Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;
- 4. Sportliche Entwicklungsperspektiven;
- 5. Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.
(3) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:
- 1. die Details zu den Bewertungskriterien;
- 2. die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;
- 3. die Gewichtung der Kriterien zueinander;
- 4. ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;
- 5. die Beurteilungsmethode.
(4) Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh zu veröffentlichen.
(5) Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.
