§ 46 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 46 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 30 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 31 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in.

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