§ 43 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 43 Vorbereitende Maßnahmen
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Organe der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh bestellt werden, die vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderzyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen können. Für die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24 kann im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahmen auf die Befassung der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Organe verzichtet werden.

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