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2. Hauptstück Abwicklung der Bundes-Sportförderung 1. Abschnitt Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit, Datenschutz und VerschwiegenheitStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 25 Unvereinbarkeitsbestimmungen
- 1. Mitglieder eines Leitungsorganes oder
- 2. leitende Angestellte
(2) Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für Breitensport dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh sein.
(3) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.
