§ 25 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Abwicklung der Bundes-Sportförderung 1. Abschnitt Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit, Datenschutz und Verschwiegenheit
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 25 Unvereinbarkeitsbestimmungen
(1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh dürfen nicht
1. Mitglieder eines Leitungsorganes oder
2. leitende Angestellte
von Fördernehmern gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 sein.
(2) Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für Breitensport dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh sein.
(3) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.
(4) In der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh hat die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportfördermittel in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte