§ 17 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 17 Sportleistungsabzeichen
(1) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung Zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.
(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu Verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.
(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen.
(4) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet zu veröffentlichen.

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