§ 9 BSEOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Sportpolitische Maßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 9 Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen
(1) Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:
1. die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,
2. den Normaltarif, der für jede Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,
3. die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
(2) Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

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