§ 6 BSEOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Organisation der Gesellschaft
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 6 Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Diese Funktion wird von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh wahrgenommen.

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