§ 2A BSCHEG
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2024
§ 2a
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 1 Abs. 5 hat der Überlasser die Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, im Zuge der Meldung nach § 22 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, AN die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
