§ 15 BSCHEG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.04.2021
§ 15
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anträge und deren Beilagen, sowie Vollmachten amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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