ART. 1 § 8 BRZ

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2003
Art. 1 § 8 Kollektivvertragsfähigkeit
Die Gesellschaft sowie Unternehmen, die im Alleineigentum der Gesellschaft stehen, sind als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

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