ART. 1 § 5 BRZ

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 19.06.1998
Art. 1 § 5 Entgeltlichkeit
(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
(3) Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (§ 90a BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.

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