ART. 1 § 16

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1997
Art. 1 § 16 Geltung der Gewerbeordnung
Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, erforderlichen Berechtigungen zu beantragen.

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