ART. 1 § 11

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2003
Art. 1 § 11 Aufsichtsrat
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung richtet sich nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.

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