§ 9A BRPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.03.2006
§ 9a Zeugnis
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.
(2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte