§ 11D BRPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 16.03.2020
§ 11d Prüfungen der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2019/20
In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.

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