§ 11B BRPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2008
§ 11b Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 118/2008
Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 zu begehren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 noch nicht zugelassene Prüfungskadidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 31. August 2008 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

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