§ 9 BPRBG 2023

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 9 Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung
Handlungen gegen § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung.

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