§ 6 BPRäSWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2011
§ 6
(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Wiederwahl für die Unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

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