§ 26 BPRäSWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.02.1971
§ 26
Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.

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