§ 22 BPRäSWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.02.1971
§ 22
Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.

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