§ 10B BPRäSWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 10b
(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
(2) Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.
(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand AN die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.

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