§ 3 BPNG 2013

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 3 Notifizierende Behörde
Notifizierende Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.

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