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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.08.1970
§ 7
(1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
- 1. dem Ackerland mit den Kulturarten
- 2. dem Grünland mit den Kulturarten
(2) Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.
(3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind. Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer Größe von 300 m sind bei der Bodenschätzung der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.
