§ 63 BMSVG
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2024
§ 63 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des 5. Teiles ist
- 1. ein Anwartschaftsberechtigter:
- 2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
- 3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
