§ 16 BLVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 16
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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