§ 6 BKA

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 6 Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes
Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:
1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.

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