§ 1 BKA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Einrichtung des Bundeskriminalamtes
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 1
Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz).

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