§ 6 BIOZIDPRODUKTEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 18.07.2020
§ 6 Biozidprodukte-Verzeichnis
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.
(2) Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:
1. Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
2. Zulassungsbedingungen und
3. Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.
(3) Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, AN Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.

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