§ 26 BIOZIDPRODUKTEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 16.07.2021
§ 26 Vollziehung
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des § 20a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte