§ 18 BIOZIDPRODUKTEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 18 Beschlagnahme
(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane sowie
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane
zu verfügen.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.

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