§ 13 BIOZIDPRODUKTEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 13 Kennzeichnung von behandelten Waren
Die Kennzeichnung von behandelten Waren, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht zu werden, muss gegebenenfalls die gemäß Art. 58 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls aus der Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes zu entnehmen sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache. Für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung von behandelten Waren, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, ist derjenige verantwortlich, der die behandelte Ware in Verkehr bringt oder zum Inverkehrbringen bereithält.

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