§ 25A BILDOKG 2020

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 25a Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5
Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen AN die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPKBF und bPKAS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.

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