§ 48 BIERSTG 2022

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 48 Steuersatz
(1) Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.
(2) Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

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