§ 60 BIBUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Verwertung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 60 Fortführungsrecht
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde tritt.

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