§ 55 BIBUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 55 Allgemeines
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch
1. Verzicht oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung oder
3. Widerruf der Anerkennung oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.

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