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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 52h Experten
(1) Die Behörde hat eine Liste von Experten zu erstellen. Die Liste hat eine ausreichende Zahl AN Experten zu enthalten, um die für die Aufsicht erforderlichen Nachschauen angemessen durchführen zu können.
(2) Voraussetzung für die Bestellung als Experte ist der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung längstens ein Jahr vor der erfolgten Bestellung.
(3) Voraussetzung für die Bestellung einer Gesellschaft zum Experten ist die aufrechte Bestellung zumindest eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters als Experte.
