§ 37 BIBUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 37 Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer Selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.

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