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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 34 Ausübungsrichtlinie
(1) Die Behörde hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
- 1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
- 2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
- 3. die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung,
- 4. die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten,
- 5. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese,
- 6. die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- 7. die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
- 8. Anleitungen betreffend erweiterter Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
