§ 24 BIBUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Bestellungsverfahren
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 24 Antrag auf öffentliche Bestellung
(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis und
2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

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