Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 23 Prüfungsordnung
(1) Die Behörde hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
- 1. die Qualifikation der Prüfer,
- 2. die Anmeldung zur Prüfung,
- 3. das Prüfungsverfahren bei Multiple-Choice Prüfungen,
- 4. die auszustellenden Zeugnisse,
- 5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Z 3,
- 6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung,
- 8. die Pflichten der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
- 9. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen,
- 10. die Durchführung der Klausurarbeiten,
- 11. die Durchführung der mündlichen Prüfungen, ihre Dauer und die Höchst- und Mindestdauer der einzelnen Gegenstände der schriftlichen Fachprüfungsteile im Falle einer Wiederholung oder Befreiung,
- 12. das auszustellende Prüfungszeugnis und
- 13. die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des § 13 Abs. 2.
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 2 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.
