§ 62 BIBUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Teil Berufsvergehen – Disziplinarrecht
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 62 Anwendung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 34 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Behörde.

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