§ 7 BHYGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1977
§ 7
Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Wechsel in der Person des Inhabers bekanntzugeben.

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