§ 19 BHYGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 16.07.2009
§ 19
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 1 Abs. 4, § 17 Abs. 7 und 8 und § 17a Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit
betraut.

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