§ 66 BHG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Controlling
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 66 Budgetcontrolling
(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1. Ziele und Aufgaben des Controlling;
2. Organisation und Durchführung des Controlling;
3. Berichtswesen und
4. die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Budgetcontrolling zu übermitteln.

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